Bauvorhaben: Richtlinie zu Gebäudehöhen
Seit 2020 gibt es die „Richtlinie der Gemeinde Westoverledingen für die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse im Bauleitplanverfahren“. Diese Richtlinie besagt unter anderem, dass die Bebauungspläne geändert werden, in denen es zulässig ist Gebäude mit zwei oder mehr Vollgeschossen zu errichten. Im Rahmen der Änderung wird es neben der Anpassung der Anzahl der Vollgeschosse auch weitere Festsetzungen geben, damit sich zukünftige Gebäude in die vorhandene Bebauung einfügen (z. B. Festsetzungen zur Dachform/ Dachneigung, Gebäude- und Traufhöhen).
Wenn Sie den Bau von Gebäuden mit z. B. zwei Vollgeschossen, einem Flach- oder Pultdach, einer Traufhöhe von mehr als 4,50m planen, wenden Sie sich bitte gezielt an die Ansprechpartner aus der Bauleitplanung. Wir können Ihnen dann eine Einschätzung geben, ob sich Ihr Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung einfügen würde.
Bauvorhaben: Entwässerungsplan
Beim Einreichen eines Bauantrages gemäß § 63 bzw. § 64 der NBauO oder einer Mitteilung gemäß § 62 NBauO ist ein Entwässerungsplan erforderlich. Auskünfte über Anschlüsse an die Schmutz- und Regenwasserkanalisation erhalten Sie von unseren Ansprechpartnern aus dem Tiefbau.
Informationen über Steingärten
Der aktuelle Trend zum sterilen Steingarten ist rechtlich oftmals nicht zulässig, da hierbei die Vegetation nicht überwiegt. Weitere Infos hier finden Sie in einem Artikel zum Thema Steingärten.
Einfriedungen (z.B. Zäune und Hecken)
Sie planen einen Zaun aufzustellen oder eine andere Grundstückseinfriedung zu errichten und fragen sich, was es zu beachten gilt?
Es besteht die Möglichkeit, dass sich ihr Flurstück innerhalb eines Bebauungsplanes befindet. Durch den Bebauungsplan können Festsetzungen getroffen werden, die z.B. die Art und/oder die Höhe der Einfriedungen (z.B. Zäune oder Hecken) regulieren. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich vorab bei den zuständigen Ansprechpartnern zu informieren.
Baumschutz
Vor Baubeginn ist zu prüfen, inwieweit umliegende Bäume von der Baumaßnahme betroffen sein könnten. Der Baumbestand ist während und nach der Bauphase zu schützen. Tief- und Hochbauarbeiten (wie z. B. ein Auf- und Abtrag von Boden- oder Wurzelwerk, eine Befahrung oder eine Nutzung als Lager- und Abstellfläche) sind im Kronentraufbereich zzgl. eines Schutzbereiches von 1,50 m (mindestens jedoch in einem Radius von 5,00 m des Baumes) unzulässig.
Zu beachten sind u. a. die Festsetzungen im Bebauungsplan sowie die Baumschutzsatzung der Gemeinde Westoverledingen. Gemäß §4 Abs. 1c der Baumschutzsatzung Westoverledingen sind Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, die zur Schädigung des Baumes bzw. des Wurzelwerks führen, verboten. Zum Schutz des Baumbestandes hat das Bauvorhaben nach Vorgaben der DIN 18920 sowie der R SBB (alt RAS-LP-4) zu erfolgen.
Sofern umliegende Bäume von der Baumaßnahme betroffen sind, ist vor Baubeginn eine Absprache mit den zuständigen Mitarbeitern (Fachbereich III Bauen & Planen – Tiefbau) der Gemeinde zu führen.
- Festsetzungen im Bebauungsplan: Bebauungspläne // Gemeinde Westoverledingen
- Baumschutzsatzung der Gemeinde Westoverledingen
- zuständige Mitarbeiter: Tiefbau // Gemeinde Westoverledingen