Interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz

Personen, die die Gemeinde Westoverledingen auf Verstöße hinweisen, werden durch die EU-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“) und das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen des Bundes (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) sowie das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG) vor Benachteiligungen geschützt.

 

In den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen unter anderem:

 

Straftaten (beispielsweise Korruption, Diebstahl, Betrug und ähnliches), Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts, des Strahlenschutzes und der kerntechnischen Sicherheit, Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik, Verstöße gegen Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

 

 

Interne Meldestelle

 

Zur Umsetzung der Richtlinie und der Gesetze hat die Gemeinde Westoverledingen eine interne Meldestelle eingerichtet, bei der Verstöße gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften gemeldet werden können. Die Meldestelle steht Beschäftigten der Gemeinde Westoverledingen offen. Darüber hinaus kann die Meldestelle von Personen genutzt werden, die in anderer Weise mit der Gemeinde Westoverledingen in Verbindung stehen.

 

Als interne Meldestelle fungiert im Fachbereich I/Zentrale Dienste:

Friedhilde Baumann

Sie erreichen die Meldestelle telefonisch unter 04955/933 221,

 

per E-Mail unter hinweisgeberschutz(at)westoverledingen.de oder

 

schriftlich unter der Anschrift:

Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz

Gemeinde Westoverledingen

Bahnhofstraße 18

26810 Westoverledingen

 

Verfahrensablauf

 

Bei Kontaktaufnahme per Brief kennzeichnen Sie Ihr Schreiben auf dem Umschlag bitte zusätzlich als vertraulich.

 

Sollten Sie die Meldestelle per E-Mail kontaktieren, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich ein privates E-Mail-Postfach unter einem fiktiven Namen einrichten, das keine Rückschlüsse auf Ihre Person zulässt. Bitte beachten Sie, dass eventuelle Rückfragen der Meldestelle hierbei erschwert sein können. Bei der Übermittlung von Informationen oder Hinweisen per unverschlüsselter E-Mail handelt es sich um einen Übertragungsweg, bei dem eine Einsichtnahme durch unbefugte Dritte nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einer unverschlüsselten E-Mail ist der Vertraulichkeitsschutz in einem geringeren Maße gewährleistet.

 

Wünschen Sie ein persönliches Treffen, teilen Sie uns dies gerne auf einem der oben genannten Wege mit.

 

Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität

  • der hinweisgebenden Person,
  • der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und
  • der sonstigen in der Meldung genannten Personen.

 

Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Ausnahmen sind in § 9 HinSchG geregelt.

 

Gleichwohl kann eine vollständige Anonymität nicht gewährleistet werden. Möglicherweise enthält Ihr Hinweis Informationen, die nur einem kleinen Personenkreis zugänglich sind oder auf andere Weise Rückschlüsse auf Sie als hinweisgebende Person zulassen. Zudem besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle und weiterer beteiligter Personen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht. Anonyme Hinweise werden jedoch bearbeitet und es wird nicht aktiv versucht, die Identität zu ermitteln.

 

Sofern Sie Kontaktdaten mitgeteilt haben, erhalten Sie zeitnah nach Ihrem Hinweis eine Eingangsbestätigung. Die Meldestelle überprüft Ihren Hinweis auf Plausibilität und ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung erhalten Sie Nachricht über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen, soweit interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 HinSchG).

 

Im Rahmen des Meldeverfahrens werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c EU-DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG.

 

Meldestelle des Bundes

 

Statt sich an die interne Meldestelle der Gemeinde Westoverledingen zu wenden, können Sie sich mit jedem Hinweis auch an die Meldestelle des Bundes wenden. Weitere Informationen zu dieser Meldestelle und der Möglichkeit der Online-Meldung finden Sie hier.