In diesem Zusammenhang weist die Gemeinde Westoverledingen auf die bestehende Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer bzw. deren Gleichgestellter hin.
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere:
- die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier und sonstigem Unrat
- das Entfernen von Bewuchs wie Gras und Unkraut
- die Beseitigung von Schnee und Eis
- das Bestreuen der Geh- und Radwege und Fußgängerüberwege
Straßenbestandteile, die der Reinigungspflicht unterliegen, sind:
- die Fahrbahnen inkl. Gossen
- Gehwege und Radwege,
- Parkspuren und Parkbuchten
- Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen
Zu beachten ist, dass das Laub, der Schnee und der sonstige Unrat nicht dem Nachbarn zugekehrt und insbesondere nicht in die Gossen, Gräben oder Einlaufschächte gekehrt werden darf.
Aufgrund der anstehenden Säuberung der Straßenabläufe sollten kurzfristig insbesondere die Gossen von Laub und Bewuchs befreit werden, damit das Regenwasser ungehindert abfließen kann und die Abläufe möglichst lange frei von Verunreinigungen bleiben.
Der Winterdienst ist ebenfalls Bestandteil der Straßenreinigungspflicht. Bei Schneefall bzw. Glätte sind Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die Übrigen in einer Breite von mind. 1,00 m und sofern kein Weg vorhanden ist, ein Streifen von 1,00 m am äußersten Fahrbahnrand freizuhalten bzw. zu streuen. Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Zum Streuen sind Sand, Granulat oder Split zu verwenden. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen genutzt werden.
Sollte den Pflichten zur Straßenreinigung bzw. zur Durchführung des Winterdienstes nicht nachgekommen werden und es auf Grund dessen zu einem Unfall kommen, können ggf. Schadensersatzansprüche gegen die Verpflichteten geltend gemacht werden. Zudem kann ein Verstoß gegen die Pflichten mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bitte beachten Sie, dass hier lediglich die Grundzüge der Straßenreinigungspflicht und des Winterdienstes benannt wurden. Weitere Informationen zu der geltenden Satzung und Verordnung erhalten Sie hier.